Montag, 22. Dezember 2008

Blöd und beleidigt

Zu blöd zum Schreiben eines einigermaßen vernünftigen Textes, aber sozialbürokratieerfahren genug, um um die mögliche Wirkung einer Rassismuskeule zu wissen. So präsentierte sich ein mir persönlich unbekannter Schreiberling mit der email-Adresse adnan114@web.de heute in meinem Posteingang. Die Wege in der islamischen Droh- und Einschüchterungszene scheinen kurz zu sein.
Natürlich möchte ich meiner Leserschaft dieses grandiose Machwerk, das belegt, daß dieser Vertreter der Importunterschicht kaum schreiben kann, aber über einen Volksverhetzungsparagraphen Bescheid weiß, nicht vorenthalten.

Und dann kommt einem schon die Frage in den Sinn, woher so eine Person, der elementarste Kenntnisse fehlen, so genaue Kenntnisse des Strafgesetzbuches hat? Da wird doch wohl nicht ein Integrationshelfer...

Hier im Original:
Eure seite werden wir an das verwassungsschutz melden ihr seit richtige hetzer und ihr provoziert die moslime und behauptet das alle moslime terroristen sein
§ Art.9 EMRK
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

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